Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines:
Lieferungen und Leistungen der MAGURIT Gefrierschneider GmbH erfolgen ausschließlich zu den folgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch Erteilen des Auftrages oder die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde stillschweigend sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

2. Preise:
Die vereinbarten Preise enthalten nicht die am Tage der Auslieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Nicht enthalten in unseren Preisen sind ferner Montagekosten, Transport- und andere Versicherungen, Zölle und weitere, ähnliche Abgaben, die im Einzelfall notwendig entstehen. Für den Fall der Lieferung unserer Waren auf dem Überseewege sind wir berechtigt, die Kosten der notwendigen seefrachtmäßigen Verpackung unserem Vertragspartner
aufzuerlegen.

3. Gefahrübergang:
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wobei die Gefahr auf den Besteller übergeht, wenn die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Verzögert sich der Versand durch Umstände, deren Ursache dem Geschäftsbetrieb des Bestellers zuzuordnen sind oder von diesem zu vertreten
sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

4. Zahlungsbedingungen:
Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar (außer Lohnkosten und Miete: zahlbar sofort). Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Bei der Hereinnahme von Wechseln berechnen wir zusätzlich die bankmäßigen Einziehungsspesen; diese Kosten sind sofort nach Bekanntgabe zu erstatten. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, nicht an Erfüllung statt. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ab Fälligkeitsdatum Zinsen gemäß
§ 288 BGB oder falls der uns tatsächlich entstandene Zinsschaden nachweislich höher ist, den tatsächlich entstandenen Zinsschaden.

5. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware geht erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn er sämtliche Verpflichtungen einschließlich aller Nebenforderungen uns gegenüber aus allen bestehenden Geschäften erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Pläne, sonstige Unterlagen, elektronisch übermittelte Daten und die Bedienungsanleitungen für unsere Maschinen. Wir verzichten auf Vorbehalt insoweit, als der Wert der Eigentumsvorbehaltsware den Betrag der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Kunde ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu veräußern. Wir können
die Genehmigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verpfändung oder Sicherungsbereinigung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist nicht gestattet. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir unverzüglich  schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer eventuellen Intervention trägt der Kunde. Wenn unsere Ware vor vollständiger Zahlung weiterveräußert wird, so gilt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen der Anspruch des Kunden auf die Gegenleistung als an uns abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt und verpflichtet. Wir sind zum Widerruf dieser Ermächtigung befugt. Auf Verlangen ist uns schriftlich mitzuteilen, an wen unsere Erzeugnisse veräußert wurden und welche Forderungen aus der Veräußerung noch offen stehen. Wir verzichten auf die Forderungsabtretung insoweit, als der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen den Gesamtwert unserer Forderungen um mehr als 20% dauerhaft und werthaltig übersteigt. Auf Anforderung ist der Besteller verpflichtet, uns eine schriftliche Zessionsurkunde über die abgetretene Forderung auszustellen. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte und aller Ansprüche aus Wechseln und Schecks. Handelt der Besteller den vorstehenden Verpflichtungen zuwider, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Waren zu verlangen. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes und die Rücknahme der Ware gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Gewährleistung:
Wir behalten uns vor, unsere Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Beschreibung in Prospekten oder Auftragsbestätigungen insoweit zu verändern, als der technische Fortschritt dies im Interesse unseres Kunden gebietet. Solche Veränderungen unserer Erzeugnisse sind keine Mängel. Mängelrügen sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben; dies gilt nicht für verborgene Mängel, diese sind innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Verjährungsverkürzung bei Werkleistungen/Kaufverträgen über neue Sachen:

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen –gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB, § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB, § 479 Absatz 1 BGB und § 34a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
  2. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen MAGURIT, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von einer Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen MAGURIT bestehen, die mit einem Mangel nich im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
  3. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßnahme:
    (a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    (b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn MAGURIT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefrungen übernommen hat. Hat MAGURIT einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Absatz 3 bzw. 634a Absatz 3 BGB.
    (c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.
  5. So weit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Kaufverträge über gebrauchte Sachen:

  1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB oder § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
  2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelung nach Absatz 2 gelten für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen MAGURIT, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. So weit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen MAGURIT bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.
  3. Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gemäß Absatz 1 gelten mit folgender Maßnahme:
    (a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    (b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn MAGURIT den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat MAGURIT einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Absatz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Absatz 3 BGB.
    (c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzt, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.
  5. So weit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Die Gewährleistung umfasst die von uns gelieferten Maschinen, Ersatzteile und Einrichtungen und steht unter dem Vorbehalt, dass die Bedienungsanleitung befolgt wurde. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuchen und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische und elektrische Einflüsse, auf die wir keinen Einfluss haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Missachtung allgemeiner technischer Gebrauchsregeln. Bevor der Besteller das Recht zur Wandlung oder Minderung ausübt, hat er uns für zwei Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsversuche die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Recht des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsversuche nach Mahnung unter Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgen oder endgültig fehlgeschlagen sind. Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst (Mangelfolgeschäden) entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit diese auf den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung beruhen. Für Teile, die wir nicht selbst herstellen, leisten wir nur in dem Umfange Gewähr, in dem unser Lieferant uns gegenüber gewährleistungspflichtig ist. Uns zustehende Gewährleistungsansprüche treten wir im Gewährleistungsfalle an unseren Kunden ab. Unser Kunde ist verpflichtet, zunächst den Dritten notfalls gerichtlich in Anspruch zu nehmen, bevor Gewährleistungsansprüche gegen uns unmittelbar geltend gemacht werden können.

7. Haftungsausschluss:
MAGURIT verpflichtet sich den Auftrag sorgfältig auszuführen und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine Pflichtverletzung von MAGURIT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, haftet MAGURIT nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für anderen Schäden haftet MAGURIT nur, wenn sie ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Lieferungen ins Ausland:
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland. Insgesamt ist auf das Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsfragen ist Remscheid. Dies gilt auch für das Mahnverfahren sowie Scheck- und Wechselansprüche.

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